So lange keine konkrete, auf den Betrieb bezogene Gefahr besteht, muss ich zur Arbeit erscheinen oder ich bekomme keinen Lohn.
Die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht gebietet es, den Arbeitgeber entweder zu informieren oder um Urlaub zu bitten.
Nein.
Das entscheidet zunächst das Gesundheitsamt. Wird Quarantäne verhängt, schuldet der Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung und nach 6 Wochen erhalte ich eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Bei begründeter Annahme ja.
Kurzarbeit kann er nur anordnen, wenn es einzel- oder tarifvertraglich vereinbart ist. Allerdings sollte man sich gut überlegen, ob man in dieser Zeit auf dem Standpunkt besteht.
Grundsätzlich kann er dies nicht. Für den Überstundenabbau wäre es möglich, wenn es vertraglich vereinbart ist. Allerdings gibt es mehr Geld als in der Kurzarbeit. Ich würde die Reaktion davon abhängig machen, wie gut oder schlecht ich in der Vergangenheit behandelt wurde.
Grundsätzlich ja, allerdings ist der Arbeitgeber zu informieren, ich darf nicht bei einem Konkurrenten arbeiten und der Lohn ist anzurechnen.
Grundsätzlich nein.
Wenn es gar keine andere Möglichkeit der Betreuung gibt, bin ich schuldlos an der Arbeitsleistung gehindert und darf der Arbeit fernbleiben. Ich bekomme allerdings nur für 10 Tage meinen Lohn weitergezahlt.